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Stärkung der Impfprävention

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention wurde beschlossen. Wen es betrifft, ab wann es gilt und was bei Nichtbeachtung geschieht, erfahren Sie hier.

Am 10.12.2021 haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschlossen.

Wen betrifft es?

Mit diesem Gesetz wird eine Impfpflicht für Personen eingeführt, die in Pflegeeinrichtungen tätig sind. Die Impfpflicht bezieht sich somit nicht nur auf Pflegekräfte, sondern auf alle, die in einer entsprechenden Einrichtung „tätig sind“ – unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung.

Ab wann gilt es?

Der Nachweis für alle Beschäftigten, die bisher schon in den Einrichtungen beschäftigt sind, muss bis zum 15. März 2022 gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Vorgelegt werden muss diesem entweder ein Impfnachweis über einen gültigen vollständigen Impfschutz oder ein gültiger Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis, das aufgrund einer medizinischen Indikation keine Impfung gegen Corona möglich ist. Personen, die ab dem 16. März 2022 ihre Tätigkeit aufnehmen, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Was passiert bei Nichtbeachtung?

Wenn ein Beschäftigter keinen Nachweis bis zum 15. März 2022 vorlegt, muss die Einrichtung bzw. der Arbeitgeber unverzüglich das Gesundheitsamt darüber informieren. Das Gesundheitsamt kann dann die Betretung oder die Tätigkeit in der Einrichtung untersagen. In diesem Fall entfällt dann die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers.

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